Der Fall
Ein Landwirt verpachtete einen Teil der seinerseits gepachteten Landwirtschaftsflächen an einen Dritten. Die Pachteinnahmen versteuerte er zusammen mit seinen übrigen Einkünften nach Durchschnittssätzen. Das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) Münster (Urt. v. 23.9.2020 - 7 K 3909/18 E) ordnete die Pachteinnahmen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte dies.
BFH-Entscheidung
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 9.5.2023 (Az. VI R 38/20) die Auffassung vertreten, dass eine Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen nicht zu Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt. Der Senat begründete dies u. a. damit, dass es sich bei der Unterverpachtung als solcher nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Eine Unterverpachtung ist der „planmäßigen Nutzung der Bodenkräfte“ wesensfremd und nicht darauf gerichtet, „die natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu nutzen“. Eine Unterverpachtung steht regelmäßig auch sonst nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit und ist dieser vielmehr wesensfremd. Gleichwohl räumte der BFH ein, dass im Einzelfall eine Unterverpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen als Hilfsgeschäft der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit angesehen werden kann, wenn die Verpachtung vordergründig der Gewinnung neuer Geschäftspartner oder Abnehmer dient.
Stand: 26. August 2026
Erscheinungsdatum:
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