Sachverhalt
Viele Alt-Landwirtinnen und Alt-Landwirte ziehen nach der Übergabe in ein in unmittelbarer Nähe des Landwirtschaftsbetriebs befindliches „Austragshaus“ oder „Altenteilerhaus“. Dieses verfügt nicht selten über eine Photovoltaikanlage. Weil der produzierte Strom meist nicht selbst verbraucht werden kann, stellt sich für viele Altenteiler die Frage, welche steuerlichen Folgen eine Belieferung ihres Landwirtschaftsbetriebs hat.
Einkommensteuer/ Gewerbesteuer
Grundsätzlich führt die mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgte entgeltliche Stromlieferung an den Landwirtschaftsbetrieb bei den Alt-Landwirten zu gewerblichen Einkünften (§ 15 Einkommensteuergesetz - EStG). Sofern allerdings die Anlage nur eine installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit hat und pro Steuerpflichtigem insgesamt höchstens 100 kW (peak) an Solarstrom erzeugt werden, greift für die Altenteiler die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ein. Übersteigen die Kapazitäten der Photovoltaikanlage die genannten Grenzen, kommt es zur Einkommensteuer- und Gewerbesteuerpflicht. Die aktive Landwirtin bzw. der aktive Landwirt kann die an die Altenteiler gezahlten Stromkosten unabhängig von der Steuerfreiheit als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen.
Umsatzsteuer
Die Altenteiler werden mit der Stromlieferung umsatzsteuerlich zu Unternehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG). Eine Steuerbefreiungsvorschrift für kleine Photovoltaikanlagen gibt es im Umsatzsteuergesetz nicht. Es ist der Regelsteuersatz von 19 % anwendbar. In der Praxis dürfte in solchen Fällen allerdings die sogenannte Kleinunternehmerregelung Anwendung finden. Die Altenteiler können davon Gebrauch machen, wenn der steuerbare Gesamtumsatz aus dem Stromverkauf bislang € 25.000,00 nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überschreiten wird.
Stand: 26. August 2026
Erscheinungsdatum:
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