Steuerprivileg Landwirtschaftsbetrieb
Grundstücke oder Grundstücksteile, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, zählen grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen und sind somit nicht steuerbegünstigt übertragbar (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG). Davon ausgenommen sind Landwirtschaftsgrundstücke, die an Dritte zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden (Rückausnahme § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG). Die Finanzverwaltung betrachtet solche land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen als Rückausnahme, wenn diese aus betriebswirtschaftlichen oder betriebstechnischen Gründen im Besteuerungszeitpunkt bis zu 15 Jahre an andere zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden (R E 13b.19 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019).
Grundstücke im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hält die Rückausnahme für Landwirtschaftsgrundstücke auch dann für anwendbar, wenn diese im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten werden (Urt. v. 2.6.2026 - 4 K 384/24 F). Das FG stemmt sich dabei gegen die Verwaltungsvorschriften. Entgegen den Verwaltungsvorschriften ist es nach Auffassung des Gerichts ohne Bedeutung, ob Landwirtschaftsflächen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen überlassen werden. Der Senat hält die Rückausnahmeregelung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG auch in Fällen einer Betriebsverpachtung durch eine Kapitalgesellschaft für anwendbar.
Fazit
Landwirtinnen und Landwirte können sich auf die Rückausnahmevorschrift nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG stets und unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen für weitere Rückausnahmen berufen. Diese steht eigenständig neben den anderen Vorschriften. Bei einer Verpachtung kommt es insbesondere nicht darauf an, wer der Pächter ist und ob dieser der zukünftige Erbe ist. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.
Stand: 26. August 2026
Erscheinungsdatum:
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