Übrige Umsätze
Forstwirtschaftsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von nicht mehr als € 600.000,00 können die Umsatzsteuer mit einem Durchschnittssatz von 7,8 % pauschalieren (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz - UStG). Es entsteht in diesem Fall weder eine Zahllast noch ein Vorsteuerüberschuss, da sich die Steuerschuld mit der zu verrechnenden pauschalierten Vorsteuer aufrechnet.
Holzberegnung
Welche Leistungen der Forstwirtin bzw. des Forstwirts unter die Pauschalsteuer fallen, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Annahme und Beregnung von Holz anderer Waldbesitzer auf Nasslagerplätzen gilt jedenfalls nach der Rechtsprechung als „übriger Umsatz“. Es handelt sich hier nicht um eine Vermietung oder Verpachtung von Flächen für die Nasslagerung. Die Leistung besteht vielmehr in Form einer Einlagerung von Holz zum Zwecke der Beregnung und Konservierung. Pauschalierende Forstwirte können hier den Durchschnittssatz von 7,8 % verrechnen.
Sonstige Umsätze
Keine zum Durchschnittssatz zu verrechnenden Umsätze im Rahmen der Forstwirtschaft sind unter anderem der Betrieb von Kletterwäldern oder Hochseilgärten, ein Restaurationsbetrieb im Wildpark oder das Betreiben von Trimm-dich-Pfaden, die gegen Gebühr benutzt werden können. Ebenfalls nicht zum Durchschnittssatz verbucht werden können Einnahmen aus dem Halten von exotischen Tieren im Forst. Auch Entschädigungsleistungen für Flurschäden, beispielsweise durch Waldbrand oder Truppenmanöver, sind gesondert zu betrachten.
Stand: 26. August 2026
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.