Vereinsvorstände unterschätzen oft persönliche Haftungsrisiken
Wie heißt es doch: wo 3 Deutsche zusammenkommen, gründen Sie einen Verein! In der Tat gibt es hierzulande rund 600.000 eingetragene Vereine, die zu den unterschiedlichsten Zwecken gegründet wurden. Vielfach verfolgen diese gemeinnützige Zwecke und genießen daher einen steuerlichen Sonderstatus. Ihr ideeller Tätigkeitsbereich unterliegt weder der Ertrag- noch der Umsatzsteuer. Ferner dürfen sie die allseits beliebten „Spendenquittungen“ ausstellen, die bei den Spendern zu abzugsfähigen Ausgaben im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer führen. Der Fiskus beteiligt sich somit an der Finanzierung der als förderungswürdig anerkannten Vereinsprojekte. Hieraus folgt aber nicht, dass Vereine generell unter „steuerlichem Artenschutz“ stehen. Im Gegenteil: Vereinsvorstände müssen eine Vielzahl von abgabenrechtlichen Vorschriften genau kennen. Bei Nichtbeachtung droht nicht nur der Verlust der Gemeinnützigkeit. Im steuerlichen Vereinsrecht gilt es sehr feine Abgrenzungsregelungen zu beachten. Wann ist eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr dem ideellen Bereich zuzurechnen sondern nimmt den Charakter eines „Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs“ an? Wie müssen dann entsprechende Einkünfte in Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung deklariert werden? Aktive, lebendige Vereine verändern naturgemäß oft ihr Tätigkeitsgebiet, ohne jedoch regelmäßige Überprüfungen der Satzung und der steuerlichen Folgen vorzunehmen. Was Vereinsvorstände gerne verdrängen sind die finanziellen Risiken, die sie eingehen, wenn sie die steuerlichen Verpflichtungen des Vereins etwas schleifen lassen. Sie haften nämlich u.U. persönlich für falsch oder zu spät erklärte Steuern und falsch erteilte Zuwendungsbestätigungen. Steuerliche Aspekte des Vereinslebens sollten schon deshalb niemals auf die leichte Schulter genommen werden!






